D. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Strafkammer die erneuerten Beweisanträge der Verteidigung ab und beschloss nach Einvernahme der Zeugin nochmals, das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten von Prof. F.________ nicht zu berücksichtigen;- Kantonsgericht Schwyz 4 und in Erwägung: 1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015; vgl. oben lit. A) ist unter den Parteien in Bezug auf die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge umstritten.