sowie die Aktennahme eingereichter Dokumente als Beweismittel (KG-act. 5). Die Privatklägerin (KGact. 9) und die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 12) nahmen dazu Stellung und die Verteidigung replizierte (KG-act. 18). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wies der Vorsitzende die Beweisanträge der Verteidigung ab und dispensierte die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin von der Berufungsverhandlung. Des Weiteren wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen (KG-act. 20).