an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 5). Mit separatem Urteil Kantonsgericht Schwyz 3 gleichen Datums hiess es auch die Beschwerde von D.________ in Erwägung gut, die nicht gerügten bzw. „bestätigten“ Urteilsteile in deren Sache seien der rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich, indes infolge vollumfänglicher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und nochmals formell neu zu verkünden (vgl. BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2).