B. Mit Beschluss vom 23. November 2015 stellte das Kantonsgericht die Rechtskraft der Schuldsprüche, der Busse, der Genugtuung und der Entschädigung in Sachen D.________ fest und wies das Verfahren im Übrigen zu der vom Bundesgericht zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks des Aussageverhaltens verlangten Befragung von E.________ an das kantonale Strafgericht zurück (STK 2015 69 bzw. BGer 6B_318/2015 E. 1.5). Auf Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Einvernahme von E.________ an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 5).