eine Genugtuung von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (STK 2014 9) die Schuldpunkte und die Busse. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene 24 Monate und die Genugtuung für D.________ auf Fr. 8‘000.00. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 28. Oktober 2015 die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung mit der Weisung zurück, sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen.