A. Am 27. Mai 2013 erhob die Oberstaatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Vergewaltigungen von E.________ und D.________ und weiteren sexuellen Übergriffe auf D.________ Anklage beim kantonalen Strafgericht. Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Oktober 2013 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden, und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Weiter verpflichtete es ihn, D.________ eine Genugtuung von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen.