{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. 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Diese Würdigung wird durch die Parallelität zum bereits abgeurteilten und hier nicht mehr zu beurteilenden, nach\nähnlichem Muster ablaufenden Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unterstrichen (insgesamt sei nochmals auf STK 2014 9 E. 2.a-f verwiesen). Daher\nändert sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht etwas an der rechtlichen Subsumtion (ebd. E. 2.g), auch wenn aufgrund der heutigen glaubwürdigen Bestätigung der Zeugin, sich verbal mehrfach gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt zu haben, nahezu auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte\ndie Möglichkeit einer Vergewaltigung bloss in Kauf nahm, zumal es sich erst\num das zweite Treffen in einer durch ein Institut vermittelten Beziehungsgelegenheit handelte. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung von\nE.________ ist daher zu bestätigen.\n\n4. Hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich keine neuen Aspekte,\nweshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen des früheren Berufungsurteils verwiesen werden kann und nebst der verbindlich feststehenden Busse\nvon Fr. 1‘000.00 die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe beizubehalten ist\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n(STK 2014 9 E. 6). Mit der unzulässigen Rückweisung im zweiten Rechtsgang, deren Beurteilung auch beim Bundesgericht längere Zeit beanspruchte,\nwurde das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt.\nDie Verzögerungen werden jedoch durch die Gewährung einer Freiheitsstrafe\nvon 24 Monaten für Taten, welche nach Ansicht des Berufungsgerichts immerhin eine 27-monatige Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätten (dazu STK 2014\n9 vom 7. Oktober 2014 E. 6.a/ee), schon mehr als kompensiert. Eine weitere\nReduktion der Strafe ist nicht angemessen.\n\n5. Ausgangsgemäss bleibt es auch bei den im ersten Berufungsurteil angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu STK 2014 9 vom\n7. Oktober 2014 E. 8). Im Urteil ist laut Bundesgericht alles bisher Entschiedene formell nochmals zu verkünden. Der Beschuldigte hat die Kosten des\nzweiten und dritten Rechtsgangs nicht zu tragen und ist dafür zusätzlich zu\nden Fr. 2‘000.00 im ersten Rechtsgang angemessen mit Fr. 1‘000.00 bzw.\nFr. 2‘000.00, mithin mit insgesamt Fr. 5‘000.00, zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen:\n\na) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1\nStGB zum Nachteil von E.________ und D.________,\n\nb) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum\nNachteil von D.________ und\n\nc) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198\nAbs. 2 StGB zum Nachteil von D.________ in den Büroräumlichkeiten der I.________, ca. ein bis zweimal in der Woche zwischen\n19. April 2011 und 14. Juli 2011, auf verschiedenen Autofahrten\nzwischen 19. April 2011 und 14. Juli 2011 sowie in seiner Einzimmerlogie in XY.________ am 28. oder 29. April 2011.\n\n2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer\nBusse von Fr. 1‘000.00 bestraft.\n\n3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird aufgeschoben und\ndie Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nder Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.\n\n4. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von mindestens\nFr. 15‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 wird in einem\nBetrag von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 gutgeheissen\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nund A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 %\nZins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen.\n\n5. Der am 3. Oktober 2011 sichergestellte schwarze Jupe, Marke Punto\nAKRIS, Grösse 36, von E.________, lagernd beim Kriminaltechnischen\nDienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. Verbr. 114-11,\nwird E.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.\n\n6. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens von total Fr. 16‘513.20,\nbestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von\nFr. 9‘611.10, den Untersuchungskosten des Kantons SG von Fr. 263.50\nund den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6‘638.60, werden\nA.________ auferlegt.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl.\nKosten der Ausfertigung des begründeten Urteils von Fr. 2‘000.00, exkl.\nKosten des zweiten und dritten Rechtsganges von Fr. 1‘000.00 bzw.\nFr. 2‘000.00) werden A.________ zu vier Fünfteln (Fr. 6‘400.00) und\ndem Staat zu einem Fünftel (Fr. 1‘600.00 zuzüglich Kosten des zweiten\nund dritten Rechtsganges von insgesamt Fr. 3‘000.00) auferlegt.\n\n7. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im\nVerfahren erstinstanzlich mit Fr. 13‘036.80 und im Berufungsverfahren\nreduziert mit Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).\n\n"}