{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. 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Es mag sein, dass die Zugabe\nspäteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Aufrichtigkeit der Zeugin belegt, da ein Vorwurf mehrfacher Vergewaltigungen auf\nBootsfahrten, die in aller Öffentlichkeit angetreten wurden, kaum glaubwürdig\ngewesen wäre. Dennoch unterstreicht diese Zugabe, verbunden mit der dem\nGericht wahrhaftig erscheinenden Unsicherheit der Zeugin bezüglich einer\nAnzeige des Vorgefallenen, die Ehrlichkeit ihrer Aussagen. Es kann entgegen\nder Verteidigung aus der rudimentären Aktennotiz des Untersuchungsamtes\nUznach zur telefonischen Kontaktaufnahme des Opfers mit den Strafverfolgungsbehörden (U-act. 8.1.01) nicht geschlossen werden, dass die Zeugin\nzunächst die weiteren Treffen mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr verschweigen wollte, da sie in der kurz darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen\nEinvernahme von sich aus davon berichtete (U-act. 10.2.02 Nr. 16). Erst als\nsie erkennen musste, dass es dabei seitens des Beschuldigten nie um Gefühle ging, sondern sie sich als Sexobjekt fühlte (ebd. Nr. 16 und 56), als sich\nseine Entschuldigungen bezüglich des Verlaufs des zweiten inkriminierten\nTreffens, wonach er sich stürmisch zu ihr hingezogen fühle (ebd. Nr. 16), in\npersönlicher Hinsicht als unwahr erwiesen, entschied sie sich zum Beziehungsabbruch, ohne den Beschuldigten wegen Vergewaltigung sofort anzuzeigen. Inwiefern der mehr als ein Jahr später erfolgten Anzeige ein Umdeutungsprozess im Tatsächlichen zugrunde liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die\nZeugin gab von sich aus einleuchtend zu Protokoll, sich unsicher gewesen zu\nsein, wie die Tatsache des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs\nsich auf die juristische Beurteilung auswirken würde (U-act. 10.2.02 Nr. 59 und\n66) und hielt auch heute daran konstant fest (BVP Nr. 80). Dass sie sich aus\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndem Verfahren zurückzog, nachdem sich ihre Lebensumstände geändert und\nsie einen Partner fand (BVP Nr. 74), wundert nach ihren schon anfänglichen\nUnsicherheiten bezüglich einer Strafanzeige nicht.\n\nc) Den heutigen Aussagen der Zeugin lassen sich zwar Widersprüchlichkeiten zu früheren Angaben entnehmen. Sie betreffen aber nicht das massgebliche Kerngeschehen oder ihre erheblichen Einstellungen und vermögen\ndeshalb am Gesamteindruck, dass sie zum Tatvorwurf wahrhaftig aussagt,\nnichts zu ändern, zumal der Vorfall nunmehr beinahe sieben Jahre zurückliegt. Behauptete sie zunächst etwa, ihrer Schwester vom Vorfall zufolge ihrer\nUnsicherheit bezüglich dessen Einordnung und aus Scham viel später erzählt\nzu haben (ebd. Nr. 54; U-act. 10.2.17 Nr. 58 f. und 66), sagt sie nun aus, der\nSchwester „vom Vorfall“ sofort erzählt zu haben (BVP Nr. 84 f.). Dies braucht\nindes nicht zwingend ein erheblicher Widerspruch zu sein. Es blieb nämlich\nschon in der ganzen Untersuchung unklar, was sie ihrer Schwester sofort und\nwas viel später erzählte, da sie ihr offenbar sofort nach dem Treffen etwas,\naber nicht genau das, was passiert war, berichtete (vgl. dazu U-act. 10.2.17\nNr. 58). Unwesentlich ist ferner, ob sie auf dem Boot ein Gläschen Rosé (ebd.\nNr. 57) oder einen Becher Weisswein (BVP Nr. 23 f. und 90) trank. Bedeutender erscheint der heute geschaffene Widerspruch, dass der Beschuldigte sich\ndas T-Shirt nicht ausgezogen habe (BVP Nr. 40 im Vergleich dazu U-\nact. 10.2.02 Nr. 38 und 40). Aber auch dieser Widerspruch scheint der verblassenden Erinnerung und der Nervosität der Zeugin geschuldet zu sein, der\nes erkenntlich schwerfiel, sich nach all den Jahren zum Geschehen nochmals\näussern zu müssen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der\nFrage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen in sie eindrang. Solchen Widersprüchlichkeiten stehen insbesondere die konstanten und überzeugenden\nAngaben der Zeugin gegenüber, mit denen sie den speziellen Fallumstand\ndes späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erklärt (oben lit. b). Sexuell forderndes Verhalten (vgl. etwa dazu BVP Nr. 68) zur Herstellung einer\npersönlichen Partnerschaft zu akzeptieren ist eine Einstellung, welche das\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nGericht nicht zu bewerten hat. Massgeblich ist, dass die Zeugin stets und\nüberzeugend daran festhielt, (noch) nicht mit einer solchen Einstellung den\nBeschuldigten ein zweites Mal getroffen zu haben. Dass sie bei den weiteren\nTreffen weniger Hemmungen hatte (BVP Nr. 63 f.), erklärt sie einleuchtend\ndamit, dass die sexuelle Schwelle nach dem ersten, erzwungenen Geschlechtsverkehr überschritten war, sie aber die Zusicherungen des Beschuldigten (vgl. oben lit. b und BVP Nr. 69 f. und 107) vorübergehend hoffen liessen, dass er es auch in persönlicher Hinsicht ernst mit ihr meinte.\n\n"}