{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. 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Diese Feststellung betriff nicht nur die\nDarstellung des inkriminierten, kurzen Kerngeschehens (näheres unten lit. a),\nsondern auch ihre Einstellungen dazu, die nachvollziehbar das Spezielle am\nvorliegenden Fall erklären, dass sie nach dem ersten nicht einvernehmlichen\nnoch weiteren ähnlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dessen Boot hatte (unten lit. b). Angesichts der stabil hohen\nAussagequalität besteht kein Anlass, von der Beweiswürdigung in dem vom\nBundesgericht aufgehobenen Urteil des ersten Rechtsgangs abzuweichen,\nweshalb darauf verwiesen werden kann (STK 2014 9 E. 2.a-f).\n\na) Unsicherheiten bezüglich des genauen Tatortes auf dem Boot führten zu\neiner Anklageberichtigung. Auch in Berücksichtigung der heutigen Zeugenaussagen (BVP Nr. 31 ff.) ist nicht ganz klar, wo genau auf dem Boot die angeklagte Vergewaltigung stattfand. Diese Unsicherheiten lassen aber erstens\nden Beschuldigten über den Tatvorwurf nicht im Unklaren und ändern zweitens an der Tatsache nichts, dass die Zeugin, unabhängig davon in welche\nEcke des Bootes sie sich getrieben sah (vgl. dazu U-act. 10.2.02 Nr. 21), weder ihm entweichen noch erfolgversprechend um Hilfe rufen konnte. Zwar bietet der durch den Beschuldigten wie im Vergewaltigungsfall der Privatklägerin\nunter Einsatz körperlicher Überlegenheit in kurzer Zeit überraschend erzwungene, kurze Geschlechtsverkehr der Zeugin nicht viele Einzeltatsachen zur\nDarstellung ihrer Abwehr. Daraus darf indes nicht kurzgeschlossen werden,\nauf die Aussagen der Zeugin könnte zufolge deren Oberflächlichkeit im Kerngeschehen nicht abgestellt werden, wie dies die Verteidigung vorträgt. Die\nAussagen sind glaubwürdig, weil die Zeugin den Beschuldigten weiterhin nicht\nunnötig belastet. Sie wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte sie nicht schlug und ihr keine respektive keine erhebliche Schmerzen\nzufügte (ebd. Nr. 22 und 41; BVP Nr. 46 und 56), sondern ihre sexuelle Inte-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngrität in einem von ihr bei diesem zweiten Treffen (noch) nicht gewollten Ausmass tangierte, wogegen sie sich verbal (U-act. 10.2.02 Nr. 51) und im Verhalten (Weigerung Kleider auszuziehen, von ihm hinaufgeschobener Rock\nwieder nach unten schieben, Wegrücken, Beine zusammenhalten, BVP\nNr. 22, 30, 41 ff.) zur Wehr setzte. Weil das Zerreissen eines Rockes auch bei\neinvernehmlichem Geschlechtsverkehr möglich ist, ist er als Beweismittel ungeeignet. Dass die näheren Umstände seiner Reparatur die Glaubhaftigkeit\nder Aussagen der Zeugin nicht beeinträchtigt, wurde schon ausgeführt (vgl.\nSTK 2014 9 E. 2.d). Es bleibt glaubhaft, dass das durch das Körpergewicht\ndes Beschuldigten in die Rückenlage gezwungene Opfer vom Vergewaltigungsakt nicht viel mehr als das unvorbereitete, ungeschützte, einmalige, in\nkurzer Zeit zum Samenerguss führende Eindringen des Penis (ebd. Nr. 26 ff.;\nBVP Nr. 29 f.) wahrnehmen und schildern kann. Dagegen bedient der Beschuldigte im Unterschied zur Zeugin mit seinen Aussagen vorwiegend volkspsychologische Vorurteile (z.B. die bei allen Treffen sexuell sehr aktive Zeugin\nwäre nicht wieder mit ihm auf das Boot gekommen, wenn es ihr nicht gefallen\nhätte; U-act. 10.2.04 Nr. 16 ff., 23, 46 ff., 69 ff. und 84; U-act. 10.2.15 Nr. 6\nund 17), ohne konkrete Angaben dazu zu machen, was beim inkriminierten\nzweiten Treffen nach seiner Wahrnehmung bzw. nach seinem aufrichtigen\nEmpfinden wirklich vorgefallen sein soll (etwa U-act. 10.2.04 Nr. 25 ff., 42, 56\nund 65 ff.). Darauf beharrte er in seinem letzten Wort anlässlich der heutigen\nzweiten Berufungsverhandlung im dritten Rechtsgang und behauptet sinngemäss nur, als Unternehmer und Familienvater, wie er es sei, könne es ihm\nnicht in den Sinn kommen, eine Frau zu vergewaltigen. Er sei in die Mühlen\nder Justiz geraten. Damit vermag er die Strafkammer von der damaligen Würdigung der schlechten Qualität seines Aussageverhaltens auch heute nicht\nabbringen (vgl. dazu ausführlich STK 2014 9 E. 2.c/bb und cc).\n\nb) Nicht nur die zurückhaltenden Belastungen im Kerngeschehen sprechen\ngegen nachträgliche Umdeutungen, Dramatisierungen oder Rache des Opfers. Insbesondere die Art und Weise, wie die Zeugin sich auszusagen\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}