{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. 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Er schüchterte E.________ mit seinem aufdringlichen Verhalten ein. Er sagte zu ihr, dass er ein Macho sei und alles bekomme,\nwas er wolle. Durch die engen Platzverhältnisse drängte der Beschuldigte\nE.________ in die Ecke, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte. Der\nBeschuldigte schob den Rock von E.________ immer wieder nach oben,\nwährend sie versuchte, den Rock unten zu halten oder wieder nach unten zu\nziehen, so dass er gar zerriss. Der Beschuldigte riss die Beine von E.________\nauseinander, zog seine Badeshorts nach unten und legte sich mit seinem gesamten Körpergewicht bäuchlings auf E.________, sodass sie sich weder abdrehen noch ihre Beine verschliessen konnte. Obwohl E.________ dem Beschuldigten mehrfach sagte, sie wolle dies nicht, schob der Beschuldigte, auf ihr\nliegend, ihren String zur Seite und führte seinen erigierten Penis entgegen ihrem Willen in ihre Vagina ein. Er vollzog während ca. einer Minute den Geschlechtsverkehr mit E.________ und verursachte ihr dabei Schmerzen.\nE.________ versuchte dabei ihre Beine zusammen zu drücken und sagte ihm\nimmer wieder, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte entgegnete ihr, dass\ner ein „nein\" nicht akzeptiere und liess erst nach dem erfolgten Samenerguss\nvon ihr ab.\n\na) Aufgrund der Einvernahme von E.________ an der heutigen zweiten\nmündlichen Berufungsverhandlung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufdrängten. Die\nZeugin präsentiert sich geistig und sprachlich als fähig, über das im Jahre\n2010 auf ihrer ersten Bootsfahrt anlässlich des zweiten Treffens mit dem Beschuldigten Erlebte auszusagen (dazu vgl. auch Heer in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 517 ff.). Daran ändert nichts, dass ihre Muttersprache nicht Deutsch ist und sie Fragen\nund Aussagen ab und zu nicht den gängigen Sinn zumisst (vgl. etwa U-\nact. 10.2.17 Nr. 28 f. sowie unten E. 3.c). Beeinflussungen durch Drittperso-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nnen, namentlich durch die Privatklägerin, verneinte die Zeugin nachwievor\nüberzeugend (BVP Nr. 7 und 82 f.) und dafür liegen auch keine konkreten\nAnhaltspunkte vor. Soweit die Verteidigung aufgrund von Angaben der Ärztin\nbzw. deren Assistentin, welche die Privatklägerin früher behandelten, mögliche Kontakte zwischen der Privatklägerin und der Zeugin geltend macht, sind\ndies blosse Mutmassungen. Im Übrigen ist die Behauptung, diese zurzeit von\nihrem Berufsgeheimnis nicht entbundenen Frauen berichteten, die Privatklägerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass einer weiteren Frau bzw. der Zeugin dasselbe passiert sei, nicht belegt. Darauf kann vorliegend umso weniger\nabgestellt werden, als nach dem Gesagten auf den Fall der Privatklägerin\nnicht zurückzukommen ist (vgl. oben E. 1).\n\nb) Bei der Beurteilung von Aussagen soll ungleich stärker auf ihren Inhalt\nim Konnex der zu beurteilenden Situation als auf nonverbale Indikatoren abgestellt werden (Sporer/Köhnken in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 469 f. sowie S. 458 Fn. 5). Für die Würdigung der Aussagen braucht es das Privatgutachten des emeritierten deutschen Professors F.________ vorliegend nicht. Das mit der Beurteilung des\nStraffalles betraute Richtergremium sieht sich dazu in der Lage. Dagegen war\nder vom Beschuldigten privat bestellte Aussagepsychologe zufolge des Datenschutzes und der beschränkten Parteiöffentlichkeit schwierig über Untersuchungsergebnisse instruierbar (vgl. auch STK 2014 9 E. 2.e/ee). Die von der\nVerteidigung betonte Möglichkeit einer Umdeutung ist dem Gericht aufgrund\nder besonderen Fallkonstellation ohnehin bewusst (vgl. dazu unten E. 3.b).\n\n3. Die Mehrheit der Mitglieder der Strafkammer sind aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von der heute einvernommenen Zeugin überzeugt, dass\nsie erlebnisgetreu aussagt. Sie halten ihre Beweiswürdigung im Urteil des ersten Rechtsganges für nach wie vor zutreffend. Die Zeugin wurde nach den\nVorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit ihrer Einwilligung vom Vorsitzenden eingehend ein drittes Mal zum Sachverhalt befragt.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}