{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:01", "Checksum": "7ed175ffe304756e5092579b2beb9828", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2\nRegeste:\nmehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch\n\na) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich\ndieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen,\ndie das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand\nund sind in das neue Urteil zu übernehmen. Das Bundesgericht hebt mit einem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene\nUrteil auf. Entscheidend ist so nicht das Dispositiv, sondern die materielle\nTragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer 6B_765/2015 vom\n3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen).\nDie neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in\nGang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des\nBundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4;\nBGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom\n30. März 2012 E. 2.2).\n\nb) Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015\n(BGer 6B_318/2015) ergibt sich unmissverständlich, dass die Strafkammer\neinzig noch E.________ zu befragen und deren Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschuldigten zu beurteilen hat (ebd. E. 1.5). Die Schuldsprüche bezüglich der Vergewaltigung und der weiteren sexuellen Übergriffe zum Nachteil von D.________ (Anklageziffern 1.2, 2 und 3) beanstandete das Bundesgericht nicht und verwarf auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt respektive das rechtliche Gehör zufolge des\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nNichtbeizugs aussagepsychologischer bzw. medizinischer Gutachten sowie\nder Nichteinvernahme der Arztassistentin verletzt worden (ebd. E. 2 und 3).\nDas Bundesgericht wies das Kantonsgericht einzig an, sich nochmals mit dem\nVorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen.\nIm Übrigen – also hinsichtlich der Taten zum Nachteil von D.________ – wies\nes die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (ebd. E. 4).\n\nc) Der Strafkammer ist es mithin sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht verwehrt, auf die Taten des Beschuldigten zum Nachteil von\nD.________ zurückzukommen. Sie kann mithin in dieser Angelegenheit keine\nBeweisanträge mehr abnehmen und auch keine Noven berücksichtigen (zu\nden vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen einer solchen Berücksichtigung vgl. BGer 6B_824, 844,946 und 960/2016 vom 10. April 2017 E. 5), da\nsie diese Schuldpunkte sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht\nnicht mehr beurteilen, sondern nur noch verkünden darf, wie das Bundesgericht im nurmehr die Verkündigungsform betreffenden Entscheid festhielt\n(BGer 6B_16/2016 vom 18. Dezember 2016 E. 2.3.2).\n\n2. Nachfolgend ist mithin nur mehr der Fall von E.________ zu beurteilen.\nDer Vorwurf deren Vergewaltigung ist in Ziffer 1.1 der Anklage vom 27. Mai\n2013 wie folgt angeklagt (Vi-act. 1):\n\nDer Beschuldigte und E.________ lernten sich im Jahr 2010 über das Partnervermittlungsinstitut „Lord\" kennen. Anlässlich ihres zweiten Treffens schlug der\nBeschuldigte E.________ im Juli 2010 vor, auf sein Boot am oberen Zürichsee\nzu gehen. Obwohl E.________ ihm sagte, dass sie auf keine Bootstour wolle\nund sie von einem Zusammentreffen zum Abendessen ausging, beharrte der\nBeschuldigte auf einer Bootsfahrt. Da E.________ von der Seriosität des Vermittlungsinstituts und des Beschuldigten überzeugt war, liess sie sich trotz Bedenken auf die vorgeschlagene Bootsfahrt ein und stieg gegen Abend bzw. in\nder Dämmerung zusammen mit dem Beschuldigten in Lachen SZ auf dessen\nBoot der Marke X, mit dem Kontrollschild SZ J.________. Nachdem der Beschuldigte das Boot nach ca. 10 bis 15 minütiger Fahrt ca. auf Höhe des Seedamms angehalten hatte, forderte er E.________ auf, sich auszuziehen, da\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}