{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d5e2cd5e252c9c0a37e7c3a0c19f7dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-2_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2175698ccf6302dbdede3e85dd36677a96c6d237c7a4ccb4fc1b587bd858b2360df47a6c0950336f9b47626a53c7960e7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_2", "Checksum": "11f5d8138c71359d3647474f3ec5d3ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. 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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201,\n6431 Schwyz,\nvertreten durch den stellvertretenden Oberstaatsanwalt lic. iur.\nC.________,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\n2. D.________,\nPrivatklägerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. H.________,\n\nbetreffend mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. Rechtsgang)\n(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober\n2013, SGO 2013 12);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben\n\nA. Am 27. Mai 2013 erhob die Oberstaatsanwaltschaft gegen A.________\nwegen Vergewaltigungen von E.________ und D.________ und weiteren sexuellen Übergriffe auf D.________ Anklage beim kantonalen Strafgericht. Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Oktober 2013 im Sinne der\nAnklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,\nwovon 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden,\nund einer Busse von Fr. 1‘000.00. Weiter verpflichtete es ihn, D.________\neine Genugtuung von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung\nder Berufung des Beschuldigten bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil vom\n7. Oktober 2014 (STK 2014 9) die Schuldpunkte und die Busse. Es reduzierte\ndie Freiheitsstrafe auf bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene 24\nMonate und die Genugtuung für D.________ auf Fr. 8‘000.00. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 28. Oktober 2015 die Beschwerde des Beschuldigten\nteilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur\nneuen Entscheidung mit der Weisung zurück, sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war\n(BGer 6B_318/2015 E. 4).\n\nB. Mit Beschluss vom 23. November 2015 stellte das Kantonsgericht die\nRechtskraft der Schuldsprüche, der Busse, der Genugtuung und der Entschädigung in Sachen D.________ fest und wies das Verfahren im Übrigen zu der\nvom Bundesgericht zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks des Aussageverhaltens verlangten Befragung von E.________ an das kantonale\nStrafgericht zurück (STK 2015 69 bzw. BGer 6B_318/2015 E. 1.5). Auf Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf\nund wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Einvernahme von E.________ an das Kantonsgericht zurück\n(BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 5). Mit separatem Urteil\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ngleichen Datums hiess es auch die Beschwerde von D.________ in Erwägung\ngut, die nicht gerügten bzw. „bestätigten“ Urteilsteile in deren Sache seien der\nrechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich, indes infolge vollumfänglicher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und\nnochmals formell neu zu verkünden (vgl. BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2).\n\nC. Am 24. Januar 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit\nder persönlichen Befragung von E.________ als Zeugin und zu Stellungnahmen zum Beweisergebnis vorgeladen (STK 2017 2 KG-act. 3). D.________\nersuchte daraufhin um ihre Dispensation und den Ausschluss der Öffentlichkeit (KG-act. 4). Zufolge eines im Kantons St. Gallen hängigen Verfahrens\nbetreffend Arztgeheimnisentbindung liess der Beschuldigte beantragen, die\nehemalige Hausärztin und deren Assistentin als Zeuginnen zu befragen. Weiter verlangte er die Einvernahme von D.________ sowie die Aktennahme eingereichter Dokumente als Beweismittel (KG-act. 5). Die Privatklägerin (KGact. 9) und die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 12) nahmen dazu Stellung\nund die Verteidigung replizierte (KG-act. 18). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017\nwies der Vorsitzende die Beweisanträge der Verteidigung ab und dispensierte\ndie Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin von der Berufungsverhandlung. Des Weiteren wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen (KG-act. 20).\n\nD. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Strafkammer die erneuerten Beweisanträge der Verteidigung ab und beschloss nach Einvernahme der\nZeugin nochmals, das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten von Prof. F.________ nicht zu berücksichtigen;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nund in Erwägung:\n\n1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober\n2015 (BGer 6B_318/2015; vgl. oben lit. A) ist unter den Parteien in Bezug auf\ndie vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge umstritten.\n\n"}