Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 20. Juni 2017 STK 2017 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, vertreten durch den stellvertretenden Oberstaatsanwalt lic. iur. C.________, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. H.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Beläs- tigung (3. Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober 2013, SGO 2013 12);- hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben A. Am 27. Mai 2013 erhob die Oberstaatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Vergewaltigungen von E.________ und D.________ und weiteren se- xuellen Übergriffe auf D.________ Anklage beim kantonalen Strafgericht. Die- ses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Oktober 2013 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden, und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Weiter verpflichtete es ihn, D.________ eine Genugtuung von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (STK 2014 9) die Schuldpunkte und die Busse. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene 24 Monate und die Genugtuung für D.________ auf Fr. 8‘000.00. Das Bundesge- richt hiess mit Urteil vom 28. Oktober 2015 die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung mit der Weisung zurück, sich mit dem Vorwurf der Ver- gewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen wur- de die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_318/2015 E. 4). B. Mit Beschluss vom 23. November 2015 stellte das Kantonsgericht die Rechtskraft der Schuldsprüche, der Busse, der Genugtuung und der Entschä- digung in Sachen D.________ fest und wies das Verfahren im Übrigen zu der vom Bundesgericht zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks des Aus- sageverhaltens verlangten Befragung von E.________ an das kantonale Strafgericht zurück (STK 2015 69 bzw. BGer 6B_318/2015 E. 1.5). Auf Be- schwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand- lung mit Einvernahme von E.________ an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 5). Mit separatem Urteil Kantonsgericht Schwyz 3 gleichen Datums hiess es auch die Beschwerde von D.________ in Erwägung gut, die nicht gerügten bzw. „bestätigten“ Urteilsteile in deren Sache seien der rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich, indes infolge vollumfängli- cher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und nochmals formell neu zu verkünden (vgl. BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezem- ber 2016 E. 2.3.2). C. Am 24. Januar 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit der persönlichen Befragung von E.________ als Zeugin und zu Stellungnah- men zum Beweisergebnis vorgeladen (STK 2017 2 KG-act. 3). D.________ ersuchte daraufhin um ihre Dispensation und den Ausschluss der Öffentlich- keit (KG-act. 4). Zufolge eines im Kantons St. Gallen hängigen Verfahrens betreffend Arztgeheimnisentbindung liess der Beschuldigte beantragen, die ehemalige Hausärztin und deren Assistentin als Zeuginnen zu befragen. Wei- ter verlangte er die Einvernahme von D.________ sowie die Aktennahme ein- gereichter Dokumente als Beweismittel (KG-act. 5). Die Privatklägerin (KG- act. 9) und die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 12) nahmen dazu Stellung und die Verteidigung replizierte (KG-act. 18). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wies der Vorsitzende die Beweisanträge der Verteidigung ab und dispensierte die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin von der Berufungsverhand- lung. Des Weiteren wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen (KG-act. 20). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Strafkammer die erneuer- ten Beweisanträge der Verteidigung ab und beschloss nach Einvernahme der Zeugin nochmals, das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Glaubwürdig- keitsgutachten von Prof. F.________ nicht zu berücksichtigen;- Kantonsgericht Schwyz 4 und in Erwägung: 1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015; vgl. oben lit. A) ist unter den Parteien in Bezug auf die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge umstritten. a) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Das Bundesgericht hebt mit ei- nem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf. Entscheidend ist so nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thema- tik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). b) Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015) ergibt sich unmissverständlich, dass die Strafkammer einzig noch E.________ zu befragen und deren Vergewaltigungsvorwurf ge- gen den Beschuldigten zu beurteilen hat (ebd. E. 1.5). Die Schuldsprüche be- züglich der Vergewaltigung und der weiteren sexuellen Übergriffe zum Nach- teil von D.________ (Anklageziffern 1.2, 2 und 3) beanstandete das Bundes- gericht nicht und verwarf auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Sach- verhalt sei willkürlich festgestellt respektive das rechtliche Gehör zufolge des Kantonsgericht Schwyz 5 Nichtbeizugs aussagepsychologischer bzw. medizinischer Gutachten sowie der Nichteinvernahme der Arztassistentin verletzt worden (ebd. E. 2 und 3). Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht einzig an, sich nochmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen – also hinsichtlich der Taten zum Nachteil von D.________ – wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (ebd. E. 4). c) Der Strafkammer ist es mithin sowohl in tatsächlicher als auch rechtli- cher Hinsicht verwehrt, auf die Taten des Beschuldigten zum Nachteil von D.________ zurückzukommen. Sie kann mithin in dieser Angelegenheit keine Beweisanträge mehr abnehmen und auch keine Noven berücksichtigen (zu den vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen einer solchen Berücksichti- gung vgl. BGer 6B_824, 844,946 und 960/2016 vom 10. April 2017 E. 5), da sie diese Schuldpunkte sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht mehr beurteilen, sondern nur noch verkünden darf, wie das Bundesge- richt im nurmehr die Verkündigungsform betreffenden Entscheid festhielt (BGer 6B_16/2016 vom 18. Dezember 2016 E. 2.3.2). 2. Nachfolgend ist mithin nur mehr der Fall von E.________ zu beurteilen. Der Vorwurf deren Vergewaltigung ist in Ziffer 1.1 der Anklage vom 27. Mai 2013 wie folgt angeklagt (Vi-act. 1): Der Beschuldigte und E.________ lernten sich im Jahr 2010 über das Partner- vermittlungsinstitut „Lord" kennen. Anlässlich ihres zweiten Treffens schlug der Beschuldigte E.________ im Juli 2010 vor, auf sein Boot am oberen Zürichsee zu gehen. Obwohl E.________ ihm sagte, dass sie auf keine Bootstour wolle und sie von einem Zusammentreffen zum Abendessen ausging, beharrte der Beschuldigte auf einer Bootsfahrt. Da E.________ von der Seriosität des Ver- mittlungsinstituts und des Beschuldigten überzeugt war, liess sie sich trotz Be- denken auf die vorgeschlagene Bootsfahrt ein und stieg gegen Abend bzw. in der Dämmerung zusammen mit dem Beschuldigten in Lachen SZ auf dessen Boot der Marke X, mit dem Kontrollschild SZ J.________. Nachdem der Be- schuldigte das Boot nach ca. 10 bis 15 minütiger Fahrt ca. auf Höhe des See- damms angehalten hatte, forderte er E.________ auf, sich auszuziehen, da Kantonsgericht Schwyz 6 dies auf seinem Boot normal sei und man sich dadurch wohler fühle. E.________ wollte dies nicht und sagte dies dem Beschuldigten deutlich. Ob- wohl sie seiner Aufforderung nicht nachkam, näherte sich der Beschuldigte ihr immer mehr, worüber sie sich überrollt und bedrängt fühlte. Der Beschuldigte begann in der Folge E.________ auf der Bank zu küssen und zog ihr mehrfach den Rock nach oben. Durch das aufdringliche Verhalten seitens des Beschul- digten bekam E.________ Panik und wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte. Der Beschuldigte sagte ihr, dass sie doch erwachsene Menschen seien und sich kennenlernen wollen. Er schüchterte E.________ mit seinem aufdringli- chen Verhalten ein. Er sagte zu ihr, dass er ein Macho sei und alles bekomme, was er wolle. Durch die engen Platzverhältnisse drängte der Beschuldigte E.________ in die Ecke, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte. Der Beschuldigte schob den Rock von E.________ immer wieder nach oben, während sie versuchte, den Rock unten zu halten oder wieder nach unten zu ziehen, so dass er gar zerriss. Der Beschuldigte riss die Beine von E.________ auseinander, zog seine Badeshorts nach unten und legte sich mit seinem ge- samten Körpergewicht bäuchlings auf E.________, sodass sie sich weder ab- drehen noch ihre Beine verschliessen konnte. Obwohl E.________ dem Be- schuldigten mehrfach sagte, sie wolle dies nicht, schob der Beschuldigte, auf ihr liegend, ihren String zur Seite und führte seinen erigierten Penis entgegen ih- rem Willen in ihre Vagina ein. Er vollzog während ca. einer Minute den Ge- schlechtsverkehr mit E.________ und verursachte ihr dabei Schmerzen. E.________ versuchte dabei ihre Beine zusammen zu drücken und sagte ihm immer wieder, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte entgegnete ihr, dass er ein „nein" nicht akzeptiere und liess erst nach dem erfolgten Samenerguss von ihr ab. a) Aufgrund der Einvernahme von E.________ an der heutigen zweiten mündlichen Berufungsverhandlung sind keine besonderen Umstände ersicht- lich, die eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufdrängten. Die Zeugin präsentiert sich geistig und sprachlich als fähig, über das im Jahre 2010 auf ihrer ersten Bootsfahrt anlässlich des zweiten Treffens mit dem Be- schuldigten Erlebte auszusagen (dazu vgl. auch Heer in Ludewig/Bau- mer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 517 ff.). Dar- an ändert nichts, dass ihre Muttersprache nicht Deutsch ist und sie Fragen und Aussagen ab und zu nicht den gängigen Sinn zumisst (vgl. etwa U- act. 10.2.17 Nr. 28 f. sowie unten E. 3.c). Beeinflussungen durch Drittperso- Kantonsgericht Schwyz 7 nen, namentlich durch die Privatklägerin, verneinte die Zeugin nachwievor überzeugend (BVP Nr. 7 und 82 f.) und dafür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Soweit die Verteidigung aufgrund von Angaben der Ärztin bzw. deren Assistentin, welche die Privatklägerin früher behandelten, mögli- che Kontakte zwischen der Privatklägerin und der Zeugin geltend macht, sind dies blosse Mutmassungen. Im Übrigen ist die Behauptung, diese zurzeit von ihrem Berufsgeheimnis nicht entbundenen Frauen berichteten, die Privatklä- gerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass einer weiteren Frau bzw. der Zeu- gin dasselbe passiert sei, nicht belegt. Darauf kann vorliegend umso weniger abgestellt werden, als nach dem Gesagten auf den Fall der Privatklägerin nicht zurückzukommen ist (vgl. oben E. 1). b) Bei der Beurteilung von Aussagen soll ungleich stärker auf ihren Inhalt im Konnex der zu beurteilenden Situation als auf nonverbale Indikatoren ab- gestellt werden (Sporer/Köhnken in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsycho- logie für die Rechtspraxis, 2017, S. 469 f. sowie S. 458 Fn. 5). Für die Würdi- gung der Aussagen braucht es das Privatgutachten des emeritierten deut- schen Professors F.________ vorliegend nicht. Das mit der Beurteilung des Straffalles betraute Richtergremium sieht sich dazu in der Lage. Dagegen war der vom Beschuldigten privat bestellte Aussagepsychologe zufolge des Da- tenschutzes und der beschränkten Parteiöffentlichkeit schwierig über Untersu- chungsergebnisse instruierbar (vgl. auch STK 2014 9 E. 2.e/ee). Die von der Verteidigung betonte Möglichkeit einer Umdeutung ist dem Gericht aufgrund der besonderen Fallkonstellation ohnehin bewusst (vgl. dazu unten E. 3.b). 3. Die Mehrheit der Mitglieder der Strafkammer sind aufgrund des unmit- telbaren Eindrucks von der heute einvernommenen Zeugin überzeugt, dass sie erlebnisgetreu aussagt. Sie halten ihre Beweiswürdigung im Urteil des ers- ten Rechtsganges für nach wie vor zutreffend. Die Zeugin wurde nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit ihrer Einwilli- gung vom Vorsitzenden eingehend ein drittes Mal zum Sachverhalt befragt. Kantonsgericht Schwyz 8 Auch der Beschuldigte erhielt die Gelegenheit, durch seinen Verteidiger Fra- gen zu stellen. Die Aussagen der Zeugin blieben grossenteils (dazu unten lit. c) konstant, soweit dies von ihr nach beinahe sieben Jahren seit der ange- klagten Tat noch erwartet werden kann. Diese Feststellung betriff nicht nur die Darstellung des inkriminierten, kurzen Kerngeschehens (näheres unten lit. a), sondern auch ihre Einstellungen dazu, die nachvollziehbar das Spezielle am vorliegenden Fall erklären, dass sie nach dem ersten nicht einvernehmlichen noch weiteren ähnlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten auf dessen Boot hatte (unten lit. b). Angesichts der stabil hohen Aussagequalität besteht kein Anlass, von der Beweiswürdigung in dem vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des ersten Rechtsgangs abzuweichen, weshalb darauf verwiesen werden kann (STK 2014 9 E. 2.a-f). a) Unsicherheiten bezüglich des genauen Tatortes auf dem Boot führten zu einer Anklageberichtigung. Auch in Berücksichtigung der heutigen Zeugen- aussagen (BVP Nr. 31 ff.) ist nicht ganz klar, wo genau auf dem Boot die an- geklagte Vergewaltigung stattfand. Diese Unsicherheiten lassen aber erstens den Beschuldigten über den Tatvorwurf nicht im Unklaren und ändern zwei- tens an der Tatsache nichts, dass die Zeugin, unabhängig davon in welche Ecke des Bootes sie sich getrieben sah (vgl. dazu U-act. 10.2.02 Nr. 21), we- der ihm entweichen noch erfolgversprechend um Hilfe rufen konnte. Zwar bie- tet der durch den Beschuldigten wie im Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unter Einsatz körperlicher Überlegenheit in kurzer Zeit überraschend erzwun- gene, kurze Geschlechtsverkehr der Zeugin nicht viele Einzeltatsachen zur Darstellung ihrer Abwehr. Daraus darf indes nicht kurzgeschlossen werden, auf die Aussagen der Zeugin könnte zufolge deren Oberflächlichkeit im Kern- geschehen nicht abgestellt werden, wie dies die Verteidigung vorträgt. Die Aussagen sind glaubwürdig, weil die Zeugin den Beschuldigten weiterhin nicht unnötig belastet. Sie wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Beschul- digte sie nicht schlug und ihr keine respektive keine erhebliche Schmerzen zufügte (ebd. Nr. 22 und 41; BVP Nr. 46 und 56), sondern ihre sexuelle Inte- Kantonsgericht Schwyz 9 grität in einem von ihr bei diesem zweiten Treffen (noch) nicht gewollten Aus- mass tangierte, wogegen sie sich verbal (U-act. 10.2.02 Nr. 51) und im Ver- halten (Weigerung Kleider auszuziehen, von ihm hinaufgeschobener Rock wieder nach unten schieben, Wegrücken, Beine zusammenhalten, BVP Nr. 22, 30, 41 ff.) zur Wehr setzte. Weil das Zerreissen eines Rockes auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr möglich ist, ist er als Beweismittel un- geeignet. Dass die näheren Umstände seiner Reparatur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht beeinträchtigt, wurde schon ausgeführt (vgl. STK 2014 9 E. 2.d). Es bleibt glaubhaft, dass das durch das Körpergewicht des Beschuldigten in die Rückenlage gezwungene Opfer vom Vergewalti- gungsakt nicht viel mehr als das unvorbereitete, ungeschützte, einmalige, in kurzer Zeit zum Samenerguss führende Eindringen des Penis (ebd. Nr. 26 ff.; BVP Nr. 29 f.) wahrnehmen und schildern kann. Dagegen bedient der Be- schuldigte im Unterschied zur Zeugin mit seinen Aussagen vorwiegend volks- psychologische Vorurteile (z.B. die bei allen Treffen sexuell sehr aktive Zeugin wäre nicht wieder mit ihm auf das Boot gekommen, wenn es ihr nicht gefallen hätte; U-act. 10.2.04 Nr. 16 ff., 23, 46 ff., 69 ff. und 84; U-act. 10.2.15 Nr. 6 und 17), ohne konkrete Angaben dazu zu machen, was beim inkriminierten zweiten Treffen nach seiner Wahrnehmung bzw. nach seinem aufrichtigen Empfinden wirklich vorgefallen sein soll (etwa U-act. 10.2.04 Nr. 25 ff., 42, 56 und 65 ff.). Darauf beharrte er in seinem letzten Wort anlässlich der heutigen zweiten Berufungsverhandlung im dritten Rechtsgang und behauptet sinn- gemäss nur, als Unternehmer und Familienvater, wie er es sei, könne es ihm nicht in den Sinn kommen, eine Frau zu vergewaltigen. Er sei in die Mühlen der Justiz geraten. Damit vermag er die Strafkammer von der damaligen Wür- digung der schlechten Qualität seines Aussageverhaltens auch heute nicht abbringen (vgl. dazu ausführlich STK 2014 9 E. 2.c/bb und cc). b) Nicht nur die zurückhaltenden Belastungen im Kerngeschehen sprechen gegen nachträgliche Umdeutungen, Dramatisierungen oder Rache des Op- fers. Insbesondere die Art und Weise, wie die Zeugin sich auszusagen Kantonsgericht Schwyz 10 bemüht, widerlegt den Verdacht der Verteidigung, dass ihre Aussagen nicht zutreffen könnten. Ihre konstanten Erklärungen bezüglich ihrer Erwartungen und Hoffnungen auf eine tragfähige Beziehung zu dem durch eine seriöse Agentur vermittelten Beschuldigten überzeugen die Strafkammer, dass sie, entgegen der wohl üblichen Erwartung, den Kontakt zum Beschuldigten nicht sofort abbrach, sondern sich weitere Male mit ihm traf und sogar später in Geschlechtsverkehr auf dem Boot einwilligte. Es mag sein, dass die Zugabe späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Auf- richtigkeit der Zeugin belegt, da ein Vorwurf mehrfacher Vergewaltigungen auf Bootsfahrten, die in aller Öffentlichkeit angetreten wurden, kaum glaubwürdig gewesen wäre. Dennoch unterstreicht diese Zugabe, verbunden mit der dem Gericht wahrhaftig erscheinenden Unsicherheit der Zeugin bezüglich einer Anzeige des Vorgefallenen, die Ehrlichkeit ihrer Aussagen. Es kann entgegen der Verteidigung aus der rudimentären Aktennotiz des Untersuchungsamtes Uznach zur telefonischen Kontaktaufnahme des Opfers mit den Strafverfol- gungsbehörden (U-act. 8.1.01) nicht geschlossen werden, dass die Zeugin zunächst die weiteren Treffen mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ver- schweigen wollte, da sie in der kurz darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus davon berichtete (U-act. 10.2.02 Nr. 16). Erst als sie erkennen musste, dass es dabei seitens des Beschuldigten nie um Ge- fühle ging, sondern sie sich als Sexobjekt fühlte (ebd. Nr. 16 und 56), als sich seine Entschuldigungen bezüglich des Verlaufs des zweiten inkriminierten Treffens, wonach er sich stürmisch zu ihr hingezogen fühle (ebd. Nr. 16), in persönlicher Hinsicht als unwahr erwiesen, entschied sie sich zum Bezie- hungsabbruch, ohne den Beschuldigten wegen Vergewaltigung sofort anzu- zeigen. Inwiefern der mehr als ein Jahr später erfolgten Anzeige ein Umdeu- tungsprozess im Tatsächlichen zugrunde liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin gab von sich aus einleuchtend zu Protokoll, sich unsicher gewesen zu sein, wie die Tatsache des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs sich auf die juristische Beurteilung auswirken würde (U-act. 10.2.02 Nr. 59 und 66) und hielt auch heute daran konstant fest (BVP Nr. 80). Dass sie sich aus Kantonsgericht Schwyz 11 dem Verfahren zurückzog, nachdem sich ihre Lebensumstände geändert und sie einen Partner fand (BVP Nr. 74), wundert nach ihren schon anfänglichen Unsicherheiten bezüglich einer Strafanzeige nicht. c) Den heutigen Aussagen der Zeugin lassen sich zwar Widersprüchlich- keiten zu früheren Angaben entnehmen. Sie betreffen aber nicht das mass- gebliche Kerngeschehen oder ihre erheblichen Einstellungen und vermögen deshalb am Gesamteindruck, dass sie zum Tatvorwurf wahrhaftig aussagt, nichts zu ändern, zumal der Vorfall nunmehr beinahe sieben Jahre zurück- liegt. Behauptete sie zunächst etwa, ihrer Schwester vom Vorfall zufolge ihrer Unsicherheit bezüglich dessen Einordnung und aus Scham viel später erzählt zu haben (ebd. Nr. 54; U-act. 10.2.17 Nr. 58 f. und 66), sagt sie nun aus, der Schwester „vom Vorfall“ sofort erzählt zu haben (BVP Nr. 84 f.). Dies braucht indes nicht zwingend ein erheblicher Widerspruch zu sein. Es blieb nämlich schon in der ganzen Untersuchung unklar, was sie ihrer Schwester sofort und was viel später erzählte, da sie ihr offenbar sofort nach dem Treffen etwas, aber nicht genau das, was passiert war, berichtete (vgl. dazu U-act. 10.2.17 Nr. 58). Unwesentlich ist ferner, ob sie auf dem Boot ein Gläschen Rosé (ebd. Nr. 57) oder einen Becher Weisswein (BVP Nr. 23 f. und 90) trank. Bedeuten- der erscheint der heute geschaffene Widerspruch, dass der Beschuldigte sich das T-Shirt nicht ausgezogen habe (BVP Nr. 40 im Vergleich dazu U- act. 10.2.02 Nr. 38 und 40). Aber auch dieser Widerspruch scheint der ver- blassenden Erinnerung und der Nervosität der Zeugin geschuldet zu sein, der es erkenntlich schwerfiel, sich nach all den Jahren zum Geschehen nochmals äussern zu müssen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen in sie eindrang. Solchen Wi- dersprüchlichkeiten stehen insbesondere die konstanten und überzeugenden Angaben der Zeugin gegenüber, mit denen sie den speziellen Fallumstand des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erklärt (oben lit. b). Se- xuell forderndes Verhalten (vgl. etwa dazu BVP Nr. 68) zur Herstellung einer persönlichen Partnerschaft zu akzeptieren ist eine Einstellung, welche das Kantonsgericht Schwyz 12 Gericht nicht zu bewerten hat. Massgeblich ist, dass die Zeugin stets und überzeugend daran festhielt, (noch) nicht mit einer solchen Einstellung den Beschuldigten ein zweites Mal getroffen zu haben. Dass sie bei den weiteren Treffen weniger Hemmungen hatte (BVP Nr. 63 f.), erklärt sie einleuchtend damit, dass die sexuelle Schwelle nach dem ersten, erzwungenen Ge- schlechtsverkehr überschritten war, sie aber die Zusicherungen des Beschul- digten (vgl. oben lit. b und BVP Nr. 69 f. und 107) vorübergehend hoffen lies- sen, dass er es auch in persönlicher Hinsicht ernst mit ihr meinte. d) Aus diesen Gründen sieht die Strafkammer keinen Anlass, nach der heutigen Zeugeneinvernahme von ihrer Beweiswürdigung, wonach die Aus- sagen der Zeugin tragfähig sind, diejenigen des Beschuldigten indessen kei- nen Glauben zu schenken ist, abzuweichen. Es bestehen keine unüberwind- baren Zweifel daran, dass sich das Geschehene im massgeblichen Kern so abspielte, wie es die Zeugin schilderte. Diese Würdigung wird durch die Pa- rallelität zum bereits abgeurteilten und hier nicht mehr zu beurteilenden, nach ähnlichem Muster ablaufenden Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unter- strichen (insgesamt sei nochmals auf STK 2014 9 E. 2.a-f verwiesen). Daher ändert sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht etwas an der recht- lichen Subsumtion (ebd. E. 2.g), auch wenn aufgrund der heutigen glaubwür- digen Bestätigung der Zeugin, sich verbal mehrfach gegen den Geschlechts- verkehr gewehrt zu haben, nahezu auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Vergewaltigung bloss in Kauf nahm, zumal es sich erst um das zweite Treffen in einer durch ein Institut vermittelten Beziehungsgele- genheit handelte. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung von E.________ ist daher zu bestätigen. 4. Hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich keine neuen Aspekte, weshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen des früheren Berufungsur- teils verwiesen werden kann und nebst der verbindlich feststehenden Busse von Fr. 1‘000.00 die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe beizubehalten ist Kantonsgericht Schwyz 13 (STK 2014 9 E. 6). Mit der unzulässigen Rückweisung im zweiten Rechts- gang, deren Beurteilung auch beim Bundesgericht längere Zeit beanspruchte, wurde das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt. Die Verzögerungen werden jedoch durch die Gewährung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für Taten, welche nach Ansicht des Berufungsgerichts im- merhin eine 27-monatige Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätten (dazu STK 2014 9 vom 7. Oktober 2014 E. 6.a/ee), schon mehr als kompensiert. Eine weitere Reduktion der Strafe ist nicht angemessen. 5. Ausgangsgemäss bleibt es auch bei den im ersten Berufungsurteil an- geordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu STK 2014 9 vom 7. Oktober 2014 E. 8). Im Urteil ist laut Bundesgericht alles bisher Entschie- dene formell nochmals zu verkünden. Der Beschuldigte hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtsgangs nicht zu tragen und ist dafür zusätzlich zu den Fr. 2‘000.00 im ersten Rechtsgang angemessen mit Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00, mithin mit insgesamt Fr. 5‘000.00, zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 14 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil mit Aus- nahme des Einstellungsbeschlusses aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen: a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________ und D.________, b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ und c) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________ in den Büroräumlich- keiten der I.________, ca. ein bis zweimal in der Woche zwischen 19. April 2011 und 14. Juli 2011, auf verschiedenen Autofahrten zwischen 19. April 2011 und 14. Juli 2011 sowie in seiner Einzim- merlogie in XY.________ am 28. oder 29. April 2011. 2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von mindestens Fr. 15‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 wird in einem Betrag von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 gutgeheissen Kantonsgericht Schwyz 15 und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen. 5. Der am 3. Oktober 2011 sichergestellte schwarze Jupe, Marke Punto AKRIS, Grösse 36, von E.________, lagernd beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. Verbr. 114-11, wird E.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben. 6. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens von total Fr. 16‘513.20, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 9‘611.10, den Untersuchungskosten des Kantons SG von Fr. 263.50 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6‘638.60, werden A.________ auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Kosten der Ausfertigung des begründeten Urteils von Fr. 2‘000.00, exkl. Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges von Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00) werden A.________ zu vier Fünfteln (Fr. 6‘400.00) und dem Staat zu einem Fünftel (Fr. 1‘600.00 zuzüglich Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges von insgesamt Fr. 3‘000.00) auferlegt. 7. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren erstinstanzlich mit Fr. 13‘036.80 und im Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädi- gen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit insgesamt Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 16 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ (2/R), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin Dr. iur. H.________ (2/R), E.________ (1/A), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vor- instanz (1/ü, sowie 1/ES nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), mit Formular an die KOST, die Kantonspolizei Schwyz (1/R, Dispositivziffer 5) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Juli 2017 rfl