5. Der amtliche Verteidiger wird aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6‘142.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von Fr. 3‘071.00 (50 % von Fr. 6‘142.00) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kantonsgericht Schwyz 6 Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 3‘071.00).