Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil selbständig erhobenen Berufung vollständig. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Zivilforderung, weshalb die Kosten des ersten Rechtsganges im Berufungsverfahren zu Fr. 300.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und im Rest zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger, dem im zweiten Rechtsgang kein Aufwand entstand, ist gemäss seiner im Ergebnis angemessenen Kostennote aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;- erkannt: