Durch diese absichtliche, zivilrechtlich klar vorwerfbare Schadenszufügung wurde die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt (zum sog. prozessualen Verschulden vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 426 StPO N 3 Alinea 2 mit Hinweisen; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1), weshalb der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Deren Erlass zur Hälfte ist unangefochten. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil selbständig erhobenen Berufung vollständig.