4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte anerkannte, Feuer gelegt und dadurch Schäden verursacht zu haben (vgl. oben E. 2). Durch diese absichtliche, zivilrechtlich klar vorwerfbare Schadenszufügung wurde die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt (zum sog. prozessualen Verschulden vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 426 StPO N 3 Alinea 2 mit Hinweisen;