Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Deponierung des Feuerzeugs und der Zigaretten beim Sichtfenster angesichts der Sicherheitsvoraussetzungen unachtsam war, indes daraus ein grosses Selbstverschulden bzw. quasi eine Einwilligung des Zivilklägers zur Schadensverursachung abzuleiten, geht nicht an. Die Höhe der dem Zivilkläger unter Berücksichtigung seines leichten Selbstverschuldens durch die Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 3‘000.00 ist daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- Kantonsgericht Schwyz 4