Soweit die Strafkammer mit Urteil vom 13. Dezember 2016 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Höhe der Zivilforderung nicht eintrat und deren Anklage wegen Brandstiftung verwarf, wurde das Urteil vor Bundesgericht nicht angefochten und ist verbindlich. Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil steht der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Sachbeschädigung ein Prozesshindernis entgegen, weshalb der Beschuldigte von der Sachbeschädigungen tateinheitlich umfassenden Anklage auf Brandstiftung freizusprechen und nicht zu bestrafen ist.