1. Der Auffassung der Strafkammer, der zur Verurteilung wegen Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag des Amtes für Justizvollzug liege vor, folgte das Bundesgericht nicht. Es geht davon aus, dass sich das Amt nur als Zivilkläger konstituierte und bezüglich der Sachbeschädigung auf die Antragstellung verzichtete. Soweit die Strafkammer mit Urteil vom 13. Dezember 2016 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Höhe der Zivilforderung nicht eintrat und deren Anklage wegen Brandstiftung verwarf, wurde das Urteil vor Bundesgericht nicht angefochten und ist verbindlich.