B. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (STK 2016 20) verwarf das Kantonsgericht den Tatbestand der Brandstiftung, sprach den Beschuldigten der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig und bestrafte ihn mit unbedingten 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Dispositivziffer 1). Ausserdem bestätigte es die Zivilforderung des Amtes für Justizvollzug im Umfang von Fr. 3‘000.00 (Ziff. 2). C. Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017).