22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit nicht aufschiebbaren 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Es verpflichtete ihn zudem, dem als Privatkläger konstituierten Amt für Justizvollzug Fr. 3‘000.00 zu bezahlen und auferlegte ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von total Fr. 31‘970.55, wobei es unter dem Rückforderungsvorbehalt den Kostenanteil der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse nahm.