A. Am 14. April 2015 verzeigte das Amt für Justizvollzug B.________ zufolge Feuerlegung in seiner Zelle wegen Brandstiftung, erklärte sich am Strafverfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen und machte einen Schaden von ca. Fr. 7‘000.00 geltend (U-act. 8.1.02). Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten beim kantonalen Strafgericht am 14. Januar 2016 wegen Brandstiftung an. Das kantonale Strafgericht erkannte den Beschuldigten der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit nicht aufschiebbaren 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit.