{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-29_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98c98614626a54001eb13e2532111d69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-29_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23c9acca6bd21135f29ff609eb4ce99ca935c54d7ffaacae6c8c66bb9d9097e9bc5c63545eb6970437819d68353891828ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23c9acca6bd21135f29ff609eb4ce99ca935c54d7ffaacae6c8c66bb9d9097e9bc5c63545eb6970437819d68353891828ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_29", "Checksum": "92872c6ba99b954744abb29b2fa490d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.08.2017 STK 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandstiftung (2. 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Januar 2016 E. 1.3.1), weshalb der Beschuldigte\ndie erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Deren Erlass zur Hälfte\nist unangefochten. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen\ndas erstinstanzliche Urteil selbständig erhobenen Berufung vollständig. Der\nBeschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Zivilforderung, weshalb die Kosten des ersten Rechtsganges im Berufungsverfahren\nzu Fr. 300.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und im Rest zu Lasten\ndes Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger, dem im zweiten Rechtsgang kein Aufwand entstand, ist gemäss seiner im Ergebnis angemessenen Kostennote aus der Kantonsgerichtskasse zu\nentschädigen;-\n\nerkannt:\n\nDie Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe frei gesprochen.\n\n2. Die Zivilforderung wird teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Amt für Justizvollzug den Betrag von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen.\n\n3. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n3. Februar 2016 anlässlich der Brandschuttdurchsuchung sichergestellte\nund beschlagnahmte Spurenmaterial (Feuerzeug [gelb BIC], Sicherheitsvorschriftenblatt), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Akten-Nr. „Brand 107-15“, wird dem Amt für Justizvollzug durch\ndie Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu-\nchungs- und Anklagekosten von Fr. 18‘654.95, den Gerichtskosten (inkl.\nGerichtsgebühr) von Fr. 7‘173.60, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘142.00, total Fr. 31‘970.55 werden dem Beschuldigten\nauferlegt und zu 50 % erlassen. Bezüglich der Kosten für die amtliche\nVerteidigung bleibt Ziff. 5 Abs. 1 vorbehalten.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (inkl. Kosten des\nzweiten Rechtsgangs von Fr. 1‘000.00 und der Anklagevertretung von\nFr. 1‘500.00, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden in einem\nKostenanteil von Fr. 300.00 an ersten Rechtsgang dem Beschuldigten\nauferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5‘700.00) zu Lasten des Staates.\n\n5. Der amtliche Verteidiger wird aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6‘142.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.\nDer dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von Fr. 3‘071.00 (50 %\nvon Fr. 6‘142.00) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nBeschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten\nbleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135\nAbs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 3‘071.00).\n\nDer amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘089.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n7. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), den amtlichen\nVerteidiger (2/R), den Zivilkläger (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R)\nund die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei (1/R, mit Hinweis auf Ziff. 3), das\nAmt für Migration (1/A), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)\nund mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch).\n\nNamens der Strafkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. August 2017\n"}