{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-29_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98c98614626a54001eb13e2532111d69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-29_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23c9acca6bd21135f29ff609eb4ce99ca935c54d7ffaacae6c8c66bb9d9097e9bc5c63545eb6970437819d68353891828ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23c9acca6bd21135f29ff609eb4ce99ca935c54d7ffaacae6c8c66bb9d9097e9bc5c63545eb6970437819d68353891828ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_29", "Checksum": "92872c6ba99b954744abb29b2fa490d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.08.2017 STK 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandstiftung (2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin A.________,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,\n\nund\n\nAmt für Justizvollzug, Postfach 73, SSB, 8836 Bennau,\nZivilkläger,\nvertreten durch D.________,\n\nbetreffend Brandstiftung (2. Rechtsgang)\n(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 17. März 2016, SGO 2016 2);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 14. April 2015 verzeigte das Amt für Justizvollzug B.________ zufolge Feuerlegung in seiner Zelle wegen Brandstiftung, erklärte sich am Strafverfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen und machte einen Schaden von\nca. Fr. 7‘000.00 geltend (U-act. 8.1.02). Die Staatsanwaltschaft klagte den\nBeschuldigten beim kantonalen Strafgericht am 14. Januar 2016 wegen\nBrandstiftung an. Das kantonale Strafgericht erkannte den Beschuldigten der\nversuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit nicht aufschiebbaren 240 Stunden\ngemeinnütziger Arbeit. Es verpflichtete ihn zudem, dem als Privatkläger konstituierten Amt für Justizvollzug Fr. 3‘000.00 zu bezahlen und auferlegte ihm\ndie Hälfte der Verfahrenskosten von total Fr. 31‘970.55, wobei es unter dem\nRückforderungsvorbehalt den Kostenanteil der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse nahm.\n\nB. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (STK 2016 20) verwarf das Kantonsgericht den Tatbestand der Brandstiftung, sprach den Beschuldigten der\nSachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig und bestrafte ihn mit\nunbedingten 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Dispositivziffer 1). Ausserdem bestätigte es die Zivilforderung des Amtes für Justizvollzug im Umfang\nvon Fr. 3‘000.00 (Ziff. 2).\n\nC. Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil in Gutheissung\nder Beschwerde des Beschuldigten auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017).\n\nD. Die Parteien haben im zweiten Rechtsgang auf die ihnen freigestellten\nVernehmlassungen verzichtet;-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nund in Erwägung:\n\n1. Der Auffassung der Strafkammer, der zur Verurteilung wegen Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag des Amtes für Justizvollzug liege vor,\nfolgte das Bundesgericht nicht. Es geht davon aus, dass sich das Amt nur als\nZivilkläger konstituierte und bezüglich der Sachbeschädigung auf die Antragstellung verzichtete. Soweit die Strafkammer mit Urteil vom 13. Dezember 2016\nauf die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Höhe der Zivilforderung\nnicht eintrat und deren Anklage wegen Brandstiftung verwarf, wurde das Urteil\nvor Bundesgericht nicht angefochten und ist verbindlich. Mit dem vorliegenden\nBundesgerichtsurteil steht der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Sachbeschädigung ein Prozesshindernis entgegen, weshalb der\nBeschuldigte von der Sachbeschädigungen tateinheitlich umfassenden Anklage auf Brandstiftung freizusprechen und nicht zu bestrafen ist.\n\n2. Bei Freispruch entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte\nZivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es sie\nauf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 lit. d StPO). Diesbezüglich\nkann die im Urteil vom 13. Dezember 2016 (STK 2016 20) gegebene Begründung wiederholt werden, da der Beschuldigte nach wie vor nicht bestreitet,\nFeuer gelegt und die Schäden verursacht zu haben (vgl. dazu auch STK 2016\n20 E. 2.b und etwa BVP S. 6 f.; HVP Nr. 24 und 54):\n\nZwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Deponierung des Feuerzeugs und der Zigaretten beim Sichtfenster angesichts der Sicherheitsvoraussetzungen unachtsam war, indes daraus ein grosses Selbstverschulden bzw.\nquasi eine Einwilligung des Zivilklägers zur Schadensverursachung abzuleiten, geht nicht an. Die Höhe der dem Zivilkläger unter Berücksichtigung seines\nleichten Selbstverschuldens durch die Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 3‘000.00 ist daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nwägungen verweisend (angef. Urteil E. IV) nicht zu beanstanden und Dispositivziffer 5 des Strafgerichtsurteils zu bestätigen respektive beizubehalten.\n\n3. Die Herausgabe des Spurenmaterials ist unbestritten.\n\n"}