6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Falle eines Verzichts sämtlicher Parteien auf Kantonsgericht Schwyz 7 eine ausführlichere Begründung reduzieren sich die Kosten auf Fr. 2‘500.00. 7. Der Beschuldigte hat die Privatkläger mit Fr. 1'438.25 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).