b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘875.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.