1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB. 2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘400.00,