- dass die Privatklägerschaft nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt, wobei sie ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, und die Honorarnote des Vertreters der Privatkläger als angemessen erscheint;- Kantonsgericht Schwyz 6 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: