- dass der Beschuldigte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses unterliegt und der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Tagessatzhöhe nur geringfügig abgeändert wird, womit dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3‘500.00 resp. Fr. 2‘500.00 im Falle eines Verzichts aller Parteien auf eine ausführlichere Begründung aufzuerlegen sind und keine Entschädigung zuzusprechen ist;