- dass die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dass nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO einer Partei, die ein Rechtsmittel ergrif- Kantonsgericht Schwyz 5 fen hat und die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird;