- dass sich der Beschuldigte zusammengefasst einer Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar machte und in Würdigung aller Strafzumessungskriterien eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint, wobei die Tagessatzhöhe ausgehend von einem aktualisierten, jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von xx sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % für Krankenkassenbeiträge sowie Steuern und der Unterstützungsabzüge von je 15 % für die Ehefrau und das erste Kind sowie von 12.5 % für das zweite Kind auf Fr. 170.00 festzusetzen ist;