- dass nach Lehre und Rechtsprechung lediglich dann keine Offenbarung eines Geheimnisses vorliegt, wenn der Adressat von der Tatsache bereits verlässliches und vollständiges Wissen hat (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. A. 2013, N 23 zu Art. 321 StGB; Oberholzer, a.a.O., N 19 zu Art. 321 StGB; BGE 74 IV 71, E. 1), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, weil es für den Journalisten H.________ keinen Grund gegeben hätte, sich vom Beschuldigten eine Bestätigung einzuholen, wenn dem so wäre;