- dass der Beschuldigte somit als Hilfsperson des beim Einsatz anwesenden Notarztes G.________ zu qualifizieren ist und dass ihm in der Anklage hinreichend deutlich vorgeworfen wird, sich als Mitglied des Ambulanzteams resp. als Hilfsperson des anwesenden Notarztes einer Berufsgeheimnisverletzung strafbar gemacht zu haben;