- dass nach § 23 Gesundheitsverordnung (GesV, SRSZ 571.111) Rettungssanitäter in medizinischen Belangen der ärztlichen Verantwortung unterstehen; - dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 aussagte, es seien zwei Rettungsteams und ein Notarzt vor Ort gewesen; sie seien für die Erstversorgung verantwortlich gewesen (vgl. U- Kantonsgericht Schwyz 4 act. 8.2.02, Frage 14) und dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bestätigte, dass damit die medizinische Erstversorgung gemeint sei;