- dass der Kreis der Hilfspersonen praktisch unbegrenzt ist, ihre Stellung nicht entscheidend ist und es vielmehr genügt, wenn sie den Geheimnisträger in irgendeiner Funktion bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und dabei Kenntnis von Geheimnissen der betreuten Person erhalten (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 10 zu Art. 321 StGB), wobei ohne Bedeutung bleibt, ob sie ihre Dienste aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Auftrags oder als selbstständige Angehörige eines Hilfsberufs erbringen (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 590);