hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 3 mit folgender kurzer Begründung: - dass der Beschuldigte den ihm mit Strafbefehl vom 24. November 2015 resp. 4. November 2016 zur Last gelegten Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2016 (vgl. U- act. 10.0.01, Frage 32) und anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2017 im Grundsatz anerkannte;