{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-28_2017-12-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6346b6df886c040888981faf122442dc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-28_2017-12-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209dc35ac7b9157d051795ae8c0f5bf4757dfe31ec426857110eef73f580793f97a5a8dd41caced6c7b964b09966ae9c8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209dc35ac7b9157d051795ae8c0f5bf4757dfe31ec426857110eef73f580793f97a5a8dd41caced6c7b964b09966ae9c8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_28", "Checksum": "cefc96769d90ad3bddd2c6f4a7482c7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.12.2017 STK 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Berufsgeheimnisses | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:05", "Checksum": "eb54986f96d7aa15b6e9b35d173a33dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.12.2017 STK 2017 28\nRegeste:\nVerletzung des Berufsgeheimnisses | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 12. Dezember 2017\nSTK 2017 28\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\n3. E.________,\nZiff. 2 und 3 Privatkläger und Berufungsgegner,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,\n\nbetreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses\nKantonsgericht Schwyz 2\n\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n9. März 2017, SEO 2016 39);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nmit folgender kurzer Begründung:\n\n- dass der Beschuldigte den ihm mit Strafbefehl vom 24. November 2015\nresp. 4. November 2016 zur Last gelegten Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2016 (vgl. U-\nact. 10.0.01, Frage 32) und anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2017 im Grundsatz anerkannte;\n\n- dass nach Art. 321 Ziff. 1 StGB u. a. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die\nein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden\nist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden;\n\n- dass der Kreis der Hilfspersonen praktisch unbegrenzt ist, ihre Stellung\nnicht entscheidend ist und es vielmehr genügt, wenn sie den Geheimnisträger\nin irgendeiner Funktion bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und\ndabei Kenntnis von Geheimnissen der betreuten Person erhalten (Oberholzer,\nin: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013,\nN 10 zu Art. 321 StGB), wobei ohne Bedeutung bleibt, ob sie ihre Dienste aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Auftrags oder als selbstständige Angehörige\neines Hilfsberufs erbringen (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A.\n2017, S. 590);\n\n- dass nach § 23 Gesundheitsverordnung (GesV, SRSZ 571.111) Rettungssanitäter in medizinischen Belangen der ärztlichen Verantwortung unterstehen;\n\n- dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom\n19. Januar 2015 aussagte, es seien zwei Rettungsteams und ein Notarzt vor\nOrt gewesen; sie seien für die Erstversorgung verantwortlich gewesen (vgl. U-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nact. 8.2.02, Frage 14) und dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung\nbestätigte, dass damit die medizinische Erstversorgung gemeint sei;\n\n- dass der Beschuldigte somit als Hilfsperson des beim Einsatz anwesenden Notarztes G.________ zu qualifizieren ist und dass ihm in der Anklage\nhinreichend deutlich vorgeworfen wird, sich als Mitglied des Ambulanzteams\nresp. als Hilfsperson des anwesenden Notarztes einer Berufsgeheimnisverletzung strafbar gemacht zu haben;\n\n- dass nach Lehre und Rechtsprechung lediglich dann keine Offenbarung\neines Geheimnisses vorliegt, wenn der Adressat von der Tatsache bereits\nverlässliches und vollständiges Wissen hat (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. A.\n2013, N 23 zu Art. 321 StGB; Oberholzer, a.a.O., N 19 zu Art. 321 StGB; BGE\n74 IV 71, E. 1), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, weil es für den Journalisten H.________ keinen Grund gegeben hätte, sich vom Beschuldigten\neine Bestätigung einzuholen, wenn dem so wäre;\n\n- dass sich der Beschuldigte zusammengefasst einer Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar machte und in\nWürdigung aller Strafzumessungskriterien eine bedingte Geldstrafe von\n10 Tagessätzen angemessen erscheint, wobei die Tagessatzhöhe ausgehend\nvon einem aktualisierten, jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von\nxx sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % für Krankenkassenbeiträge sowie Steuern und der Unterstützungsabzüge von je 15 %\nfür die Ehefrau und das erste Kind sowie von 12.5 % für das zweite Kind auf\nFr. 170.00 festzusetzen ist;\n\n- dass die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und\ndass nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO einer Partei, die ein Rechtsmittel ergrif-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nfen hat und die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird;\n\n- dass der Beschuldigte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung\ndes Berufsgeheimnisses unterliegt und der angefochtene Entscheid in Bezug\nauf die Tagessatzhöhe nur geringfügig abgeändert wird, womit dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von\nFr. 3‘500.00 resp. Fr. 2‘500.00 im Falle eines Verzichts aller Parteien auf eine\nausführlichere Begründung aufzuerlegen sind und keine Entschädigung zuzusprechen ist;\n\n"}