- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat; - dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.