1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 3‘073.50 gehen zu Lasten des zuständigen Bezirks, diejenigen des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates. 3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk sowie für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.