4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des zuständigen Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO), wobei die Entschädigung für die Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mangels Einreichung von Kostennoten ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 GebTRA; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4);- erkannt: