10.1.01 Nr. 13 und Fotos), und seine Frau mit ihren Angaben, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt, wissentlich Falsches sagten, weil sie ihren Sohn decken wollten. Deshalb ist dem Beschuldigten ein strafbares Handeln ebenso wenig in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 6