Schliesslich sind die vom Vorderrichter insinuierten, nicht angeklagten familieninternen Absprachen (angef. Urteil E. 5.2 i.V.m. E. 3.2) in inhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen, sondern nur zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten aufgrund solcher Absprachen kein sicheres Wissen darĂ¼ber nachgewiesen werden kann, nicht gefahren zu sein. Somit steht nicht zweifellos fest, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitraum noch keinen Bart trug (vgl. U-act. 10.1.01 Nr. 13 und Fotos), und seine Frau mit ihren Angaben, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt, wissentlich Falsches sagten, weil sie ihren Sohn decken wollten.