c) Abgesehen davon ist aufgrund der Akten unklar, welche Formate der Radarfotos in welcher Qualität dem Beschuldigten vor seiner Erklärung vorgelegt wurden, mithin wie gut die Person darauf erkennbar war. Seine Aussage vom 24. Oktober 2015, am fraglichen Tattag an eine Beerdigung in Davos gefahren zu sein, wurde bloss rapportiert (U-act. 8.1.01 S. 3 oben), aber nicht protokollarisch festgehalten und vom Beschuldigten in Bezug auf seine Person bei der Staatsanwaltschaft bestritten (U-act. 10.1.01 Nr. 9). Sie darf daher nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, abgesehen davon, dass ein Missverständis nicht auszuschliessen ist.