b) Begünstigung kann nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 11). Indem der Beschuldigte von der Strafjustiz förmlich beschuldigt ein falsches Geständnis ablegte (vgl. oben lit. a), begünstigte er seinen Sohn also nicht. Zudem konnte er angesichts des von der Polizei gegen seinen Sohn gerichteten Verdachts von Vornherein das Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden. Der blosse Vorwurf, sein Verhalten sei zur Begünstigung geeignet gewesen, reicht aber zur Annahme des Tatbestands nicht aus (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 22 mit Hinweisen;