Dass die Polizei trotzdem einen seiner Söhne verdächtigte, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da er nicht einmal einen Irrtum der Polizei aufrechterhielt. Dieser Umstand beweist entgegen der Ansicht des Vorderrichters (angef. Urteil E. 2.2) nur, dass der Beschuldigte die Polizei nicht „auf die falsche Fährte“ bringen konnte (vgl. auch BJM 2002 S. 24 E. 3.b).