Art. 113 StPO N 2). Entgegen dem Vorderrichter ändert an der fehlenden Strafbarkeit wegen Irreführung der Rechtspflege nichts, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter von der Polizei vorher schriftlich aufgefordert worden war, die Personalien des zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen (U-act. 8.1.02 Staatsanwaltschaft Graubünden Akt. 3 f.). Dem Polizeirapport ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich erst erklärte, nachdem er im Sinne von Art. 158 StPO über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden war (U-act. 8.1.01 S. 2 und S. 3 oben und letzter Absatz).