304 StGB N 4; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 52017, S. 474), nachdem er förmlich beschuldigt worden war. Sein falsches Geständnis konnte keine neue Strafuntersuchung bewirken bzw. die Strafverfolgungsbehörden nicht irreführen. Als unschuldig Verfolgter soll er daher nicht schlechter gestellt werden als der wirkliche Täter, dessen falsche Aussagen grundsätzlich keine strafrechtlichen Konsequenzen haben (vgl. SJZ 1972 Nr. 92 S. 218; Riklin, OFK, 22014, Kantonsgericht Schwyz 4