a) Gemäss Anklage wies die Polizei den Beschuldigten anlässlich der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2015 auf seine Rechte als Beschuldigten hin (Art. 158 StPO), bevor dieser sich als für die Verkehrsregelverletzung verantwortlichen Lenker bezeichnete (vgl. auch U-act. 8.1.01 S. 3). Daher übernahm er nicht von sich aus fälschlicherweise die Rolle des Beschuldigten, sondern legte ein nicht strafbares, falsches Geständnis ab (BGE 111 IV 159 E. 1.a; vgl. Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 15 mit Hinweisen; Trechsel/Affolter-Eijsten, PK, 22013, Art. 304 StGB N 4;