Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Vi-act. 12). 3. Wer sich selbst fälschlicherweise bei einer Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dazu nachfolgend lit. a) oder wer jemanden der Strafverfolgung entzieht (Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB, dazu lit. b), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.